Um das zügige und sichere Verlassen eines Gebäudes in einer Gefahrensituation sowie eine etwaige Rettung in Gefahr befindlicher Personen sicherstellen zu können, ist die korrekte Definition und Kennzeichnung der Fluchtwege unerlässlich. Dabei ist die maßgebliche Regel, dass Fluchtwege stets ins Freie oder in gesicherte Bereiche führen müssen. Als gesichert sind demnach Bereiche definiert, welche zumindest vorübergehend Schutz für Leben und Gesundheit bieten. Darunter zählen z.B. benachbarte Brandabschnitte oder Treppenräume.
Fluchtwege führen stets zu einem Notausgang oder zumindest zu einem Notausstieg. Währenddessen der Notausgang als Fluchtziel direkt ins Freie oder einen gesicherten Bereich führt, ist der Notausstieg -wie der Name schon sagt- ein Ausstieg zur Flucht aus einem gefahrenbehafteten Raum. Als Ausstiege sind z.B. spezielle Fenster im Obergeschoss angelegt, welche beispielsweise von der Feuerwehr über eine Drehleiter erreichbar sind und die durch Ihre Größe zur Rettung von Personen geeignet sind. Notausstiege können Fluchtwege nur ergänzen aber nicht ersetzen.

In Gebäuden sind heutzutage vielerorts sogenannte erste und zweite Fluchtwege vorgeschrieben. Genaue Bestimmungen dazu ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht der Bundeländer sowie aus individuellen Arbeitsstättenregeln. Erste Fluchtwege führen auf dem kürzesten und sichersten Weg über einen Notausgang (auch Haupt- oder Nebeneingang) direkt aus dem Gebäude ins Freie. Diese sind durch eine entsprechende Symbolik gekennzeichnet und im Flucht- und Rettungsplan gem. DIN ISO 23601 als grüne Pfeile dargestellt. Zweite Fluchtwege können ebenfalls ins Freie führen. Zulässig ist jedoch auch, dass diese zweiten Rettungsrouten zu einem Notausstieg führen können.
Für erste und zweite Fluchtwege gelten u.a. folgende allgemeine Regeln:
- Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege dürfen nicht verstellt werden und sind ständig freizuhalten
- Von außen z.B. durch PKW verstellbare Notausgänge und Notausstiege sind ebenfalls zu Kennzeichnen und eine Freihaltung sicherzustellen
- Aufzüge dürfen nicht in Fluchtwege einbezogen werden
- Erste und zweite Fluchtwege dürfen über denselben Flur eines Geschosses führen
- Erste Fluchtwege dürfen unter Umständen nicht über Rolltreppen, Fahrsteige, Steigleitern sowie Wendel- und Spindeltreppen verlaufen. Für zweite Fluchtwege ist der Einbezug möglich, wenn im Gefahrenfall eine sichere Verwendung erwartet werden kann.
- Fluchtwege sind deutlich, dauerhaft und in der verlaufenden Richtung zu Kennzeichnen. Dabei sind Kennzeichnungen an gut sichtbaren Stellen und in gut erkennbarer Reichweite anzubringen
- Schranken, Sperrbügel oder Vereinzelungsanlagen, welche sich auf Fluchtwegen befinden, müssen sich ohne besondere Hilfsmittel und mit einem Kraftaufwand von maximal 150 N in Fluchtrichtung öffnen lassen
Regelmäßige Kontrolle und Schulung sind wichtig
Neben einer umfassenden Planung der Fluchtwege durch sachverständige Personen und Stellen ist zudem eine regelmäßige Kontrolle sowie Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter vor Ort zu diesem Thema äußerst sinnvoll. Negativbeispiele aus der Praxis zeigt exemplarisch dieses Video über (fehlende oder ungeeignete) Fluchtwege:
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